12 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Körperliche Verwertungsrechte) [ID:15299]
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Ja meine sehr geehrten Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie wieder reingeklickt haben.

Freut mich, dass Sie wieder dabei sind.

In diesem Video, Video 12, wollen wir uns mit den körperlichen Verwertungsrechten beschäftigen.

Was ist Inhalt des Urheberrechts?

§15 verfolgenden die Verwertungsrechte und damit die körperlichen Verwertungsrechte.

§15 Absatz 1, das ist der Gegenstand dieses Videos.

Genau genommen geht es um das Vervielfältigungsrecht aus §16, das Verbreitungsrecht aus §17 und das Ausstellungsrecht nach §18.

Diese drei Rechte wollen wir uns ganz kurz, ganz knapp einmal anschauen.

Beginnen wir mit dem Vervielfältigungsrecht.

§16 Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht,

Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleich viel, ob vorübergehend, dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

Ganz einfach.

Jede Duplizierung des Werkes, jede Kopie ist dem Urheber zugewiesen.

Das Urheberrecht ist hier sehr technisch ausgestaltet.

Das heißt, wir müssen einen Sachverhalt daraufhin analysieren, kommt es hier zu einer Vervielfältigung?

Ob die aus technischen Gründen stattfindet, ob die vorübergehend ist, wie das genau im Detail ausschaut, interessiert im Grunde nicht.

Wir fragen ausschließlich, kommt es zu einer Vervielfältigung?

Und das ist dann zum Beispiel auch relevant, wenn wir so komplexe Dinge wie Internet, Videorekord anschauen.

Da ist die ganz zentrale und im Grunde auch banale Frage, die wir uns stellen müssen, kommt es zu einer Vervielfältigung?

Das kann natürlich mitunter vom Zufall abhängen.

Deswegen wird der Biograph 16 und dieses System dann auch mitunter kritisiert.

Die Legislaturperiode müssen wir aber nach entsprechenden Vervielfältigungshandlungen schauen.

Und da fallen auch vorübergehende Vervielfältigungshandlungen drunter.

Beim Streaming ist das zum Beispiel der Fall.

Wenn Sie einen Film betrachten im Internet, können Sie entweder herunterladen, also dauerhaft auf Ihrem Computer abspeichern.

Der Download, hätten wir auch eine Vervielfältigung.

Wenn Sie die Datei auf Ihrem Rechner ablegen.

Aber auch wenn Sie das Werk streamen, kommt es zu vorübergehenden Vervielfältigungen im Arbeitsspeicher.

Die sind zwar dann gleich wieder gelöscht, aber trotzdem haben wir eben eine vorübergehende Vervielfältigung.

Bisweilen ist das dann so, dass das Urheberrecht zu einem ersten Schritt sagt, es ist ein Eingriff, es ist eine Verletzung.

Aber im nächsten Schritt genau diese Vervielfältigung dann wieder freistellt.

Wir werden in § 44a Urhebergesetz kennenlernen.

Eine Schranke, also ein Erlaubnistatbestand, der unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel vorübergehende Vervielfältigung, auch wieder freistellt.

Oder auch der Download kann freigestellt sein im Rahmen des § 53 Absatz 1.

Hier an dieser Stelle sind wir aber bei der Frage, habe ich einen Eingriff in das Urheberrecht?

Habe ich eine Vervielfältigungshandlung?

Und das ist eben grundsätzlich immer der Fall, wenn ich eine Vervielfältigung vornehme, technischer Art.

Kann auch sein, dass ich das Werk in eine andere Werkgattung überführe.

Wenn hier ein Gebäude beispielsweise vor mir steht, das urheberrechtlich geschützt ist und ich mal das ab, ist das auch eine Vervielfältigung.

Auch wenn ich es von der dreidimensionalen Form in die zweidimensionale überführe.

Oder wenn ich das fotografiere, auch das wäre eine entsprechende Vervielfältigung.

Ich habe mir noch ein Beispiel hier reingenommen, genauer für diesen Gedanken aus der Gro 2017, Seite 793, die Entscheidung im Marktstammstuhl.

Können Sie mal nachlesen zu diesem Gedanken.

Halber links, ist das eine Vervielfältigung?

Halber links, da müssen wir uns auch noch mal genauer mit beschäftigen.

Das spielt insbesondere im Recht der öffentlichen Wiedergabe eine Rolle bei den unkörperlichen Verwertungsrechten.

Eine Vervielfältigung ist es jedenfalls nicht.

Es ist im Grunde so wie eine Fußnote, wo Sie sagten, schau mal da woanders auch noch hin.

Und ich helfe dir auf die andere Seite zu gut bekommen.

Der Halber Link vervielfältigt das fremde Werk aber nicht.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:17:50 Min

Aufnahmedatum

2020-05-07

Hochgeladen am

2020-05-07 23:06:17

Sprache

de-DE

Tags

Urheberrecht Werkbegriff
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